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Rechtliche Hinweise

add | hhu nur noch für Studierende mit Studienstart vor WS 2021/22

add | hhu wird zum WS 2021/22 in das Profil fact x hhu überführt. Diese Seite wird nicht mehr aktualisiert, sondern richtet sich an Studierende mit Studienbeginn vor WS 2021/22, die add | hhu wie gehabt absolvieren können.

Die Anrechnung von im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erbrachten Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen nach § 13b WPO muss für jeden Studierendenjahrgang (Jahrgang) bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) beantragt und durch die diese akkreditiert werden.

Die Akkreditierung durch die WPK liegt für die folgenden Jahrgänge vor:

  • Wintersemester 2018/2019 bis Sommersemester 2020 (2. Jahrgang)
  • Wintersemester 2017/2018 bis Sommersemester 2019 (1. Jahrgang)

Der Folgeantrag zur Verlängerung der Akkreditierung für Studienanfänger bis zum Wintersemester 2019/2020 (3. Jahrgang) wurde fristgerecht bei der WPK gestellt, wodurch eine Verlängerung der Akkreditierung bis einschließlich Sommersemester 2021 angestrebt wird. Weitere Fortführungsanträge durch die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sind vorgesehen.

Darüber hinaus behält es sich die WPK nach § 9 VI WPAnrV vor, eine Anrechnung der Studienleistungen bei einer wesentlichen Umgestaltung des Studiengangs nicht vorzunehmen und Klausuren die Anerkennung auch nach erfolgreicher Akkreditierung zu versagen. Dies liegt im prospektiven Charakter der Akkreditierung begründet. Alle Klausuren eines Jahrgangs können hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Gleichwertigkeit mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen erst im Nachhinein geprüft werden, sodass Ergebnisse des Akkreditierungsprozesses folgender Kohorten auf bereits bestehende Akkreditierungen rückwirken können.

Über eine Verkürzung des Wirtschaftsprüfungsexamen durch Erlass von Prüfungsleistungen, die durch Studienleistungen gemäß § 13b WPO erbracht wurden, ist im Einzelfall auf Antrag des Prüflings durch die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu entscheiden (§ 6 i.V.m. § 28 Abs. 2 WiPrPrüfV). Das Zertifikat über die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 13b WPO der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf kann als entsprechender Nachweis i.S.d. § 28 WiPrPrüfV vorgebracht werden. Über dessen Anerkennung hat jedoch stets die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu entscheiden. Das Studienprogramm für die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 13b WPO gilt für noch in der Akkreditierung befindliche Jahrgänge bis zur Erteilung der Bestätigung durch die Prüfungsstelle der WPK als vorläufig. Modifikationen sind nicht auszuschließen.

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